Eindämmungsverordnung 24.11.2021

Neue Eindämmungsverordnung , gültig ab 24.11.2021

Der Zutritt zu Sportanlagen wird nur noch Geimpften und Genesenen gestattet („2G“). Dies betrifft Innen- und Außenbereiche.

Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen, sofern nicht geimpft oder genesen, einen aktuellen Testnachweis (Antigen-Test nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).

Entsprechende Hinweise zur 2G-Regelung sind an allen Zugängen zu den Anlagen deutlich erkennbar anzubringen.

Die Personendaten aller Sporttreibenden sind zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung zu erfassen. Die betrifft jede Trainings- und Wettkampfeinheit. Neben Datum und Uhrzeit des Aufenthaltes sind Vor- und Zuname sowie Telefonnummer oder Email-Adresse zu erfassen.

In geschlossenen Räumen ist der regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen.

Ich bitte Sie, entsprechende kommunikative Maßnahmen in Ihrem Verein zu veranlassen. Die Beschilderung an den Zugängen wird durch die Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Krause

Fachbereich 1